Ihre Spezialisten in Nachlassplanung — diskret, unabhängig und professionell.
Als unabhängige Spezialisten begleiten wir Sie kompetent und diskret durch alle Fragen der Nachlassplanung.
Kontakt aufnehmenDie Nachlassabwicklung kann eine komplexe und emotionale Angelegenheit sein. Als Willensvollstrecker ist es unsere Aufgabe, Sie in dieser wichtigen Phase zu entlasten — präzise und respektvoll.
Über uns
Willkommen bei Hünique – Ihrem kompetenten Partner für Erbteilung, Nachlassplanung und Vermittlung.
Wir begleiten Sie mit Fachwissen, Erfahrung und Einfühlungsvermögen durch alle Phasen der Nachlassregelung. Unser Ziel ist es, komplexe erbrechtliche und familiäre Fragen transparent, fair und zukunftsorientiert zu lösen.
Als unabhängige und neutrale Instanz unterstützen wir Erben, Erbengemeinschaften und Familien bei der gerechten Aufteilung von Vermögenswerten, der vorausschauenden Gestaltung von Nachlässen und der Vermittlung in schwierigen Entscheidungssituationen. Dabei verbinden wir juristische, steuerliche und emotionale Aspekte zu einem ganzheitlichen Ansatz.
Diskretion, Vertrauen und Klarheit stehen bei uns an erster Stelle. Mit einem Netzwerk aus erfahrenen Fachleuten – darunter Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Mediatoren – bieten wir Ihnen individuelle Lösungen, die auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten sind.
Hünique – Ihr Partner für faire Lösungen, nachhaltige Planung und ein gutes Gefühl in Erbangelegenheiten.
Erfahren Sie mehr über die Bedeutung einer professionellen Nachlassplanung und warum es entscheidend ist, rechtzeitig Vorsorge zu treffen.
Wir verfügen über die grösste Datenbank an qualifizierten Willensvollstreckern, Beiständen, Anwälten und Notaren der Schweiz.
Umfassende Informationen zu den wichtigsten Themen rund um Vorsorge, Erbrecht und Nachlassplanung — präzise und rechtlich aktuell.
Die massgeblichen Schweizer Gesetzestexte als offizielle PDFs zum Download.
Erbfolge nach ZGB Art. 457–466
Links: gesetzlich · Rechts: testamentarisch optimiert
Beim Ehepartner zeigt sich: eine testamentarische Regelung vergrössert den frei verfügbaren Teil und sichert den überlebenden Partner besser ab.
Links: gesetzlich · Rechts: mit testamentarischer Absicherung
Konkubinatspartner haben nach Schweizer Recht kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament erbt der Partner nichts.
Erbquoten ohne überlebenden Partner
Verstirbt eine Person ohne Ehe- oder eingetragenen Partner, erben die Kinder (1. Parentel) den gesamten Nachlass. Ohne Kinder treten Eltern (2. Parentel) als Erben ein.
Links: Gütergemeinschaft (50/50) · Rechts: Gütertrennung (je 100%)
Bei der Gütergemeinschaft wird die gemeinsame Errungenschaft im Todesfall halbiert. Bei der Gütertrennung fällt nur das eigene Vermögen in die Erbmasse.
Pflichtteile nach ZGB Art. 470–480
Erbrechtsreform 01.01.2023: Pflichtteile der Nachkommen von ¾ auf ½ reduziert. Pflichtteil der Eltern vollständig abgeschafft.
Falls Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sind, selbstständig und urteilsfähig zu handeln – sei es infolge eines Unfalls, einer schweren Erkrankung oder altersbedingt – benötigen Sie eine Vertretung. Liegt kein Vorsorgeauftrag vor, übernimmt die KESB von Gesetzes wegen die Vertretung.
Der Vorsorgeauftrag muss vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden. Alternativ können Sie ihn durch eine Notarin oder einen Notar öffentlich beurkunden lassen.
Tipp: Aufgrund seiner hohen Bedeutung empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag beim Zivilstandsamt Ihres Wohnortes registrieren zu lassen.
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft besteht stets ein Erbanspruch. Wie hoch er ausfällt, hängt vom Güterstand und allfälligen vertraglichen Abmachungen ab. Vor der erbrechtlichen Verteilung erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung.
Das Eigengut jeder Person bleibt ihr Eigentum. Die Errungenschaft wird im Todesfall halbiert: Eine Hälfte erhält der überlebende Partner, die andere fällt in die Erbmasse.
Grundsätzlich ist alles gemeinsames «Gesamtgut». Stirbt eine Person, wird die Hälfte des Gesamtgutes unter den Erben verteilt.
Der Besitz beider Personen bleibt vollständig getrennt. Im Todesfall fällt nur das Vermögen der verstorbenen Person in die Erbmasse.
Unverheiratete Paare haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt eine der beiden Personen, geht die andere beim Erben leer aus — ohne Testament.
Seit 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz zivil heiraten. Seither haben alle Paare die gleichen Rechte.
In der Schweiz werden jährlich Vermögenswerte von rund 90 Milliarden Franken vererbt. Dennoch hat ein grosser Teil der Bevölkerung keinen verbindlichen letzten Willen erfasst. Seit dem 1. Januar 2023 ist der frei verfügbare Anteil grösser als zuvor.
Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen der verstorbenen Person: Wohneigentum, Schmuck, Bankguthaben, Wertschriften – und ebenso bestehende Schulden. Nicht zum Nachlass gehören Guthaben der 2. Säule und der Säule 3a.
Gesetzliche Erben sind der Ehe- oder eingetragene Partner sowie die Familie in einer festgelegten Reihenfolge. Fehlen entsprechende Angehörige, fällt der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes.
Der Bund erhebt keine Erbschaftssteuer. Die Kantone – mit Ausnahme von Schwyz und Obwalden – kennen sie jedoch. In der Regel sind verheiratete Partner und deren Nachkommen von der Steuer befreit.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinischen Massnahmen und Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Zudem können Sie eine Vertrauensperson bestimmen, die gemeinsam mit Ärztinnen und Ärzten in Ihrem Sinn handelt.
Vorlagen bietet z.B. die FMH (Schweizerische Ärztegesellschaft). Eine Patientenverfügung muss datiert und unterschrieben sein und sollte regelmässig überprüft werden.
Wichtig: Bewahren Sie Dokumente so auf, dass sie im Notfall schnell gefunden werden. Ein Testament darf nicht im Bankschliessfach liegen.
Wer die gesetzliche Erbfolge anpassen oder ergänzen möchte, kann dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag tun. Beide Dokumente ermöglichen, Wünsche klar festzuhalten — auch über die Pflichtteile hinaus.
Wichtig: Testament und Erbvertrag sollten klar formuliert sein. Eine juristische Fachperson oder ein Notar kann dabei unterstützen.
Glossar
Nützliche Links
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Beratung anfragenTeilen Sie uns Ihre Anliegen mit. Wir verbinden Sie diskret und zielgerichtet mit dem passenden Partner. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt.
Mehrfachauswahl möglich
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Das Honorar für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen wird ausschliesslich zwischen Ihnen und unserem jeweiligen Partner individuell vereinbart. Als Vermittlungsplattform treten wir hierbei nicht als Vertragspartner auf, sondern stellen lediglich den Kontakt zu qualifizierten Dienstleistern her.
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